B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 20b Zusatzbeitrag für Angehörige
Anmerkungen
1) Zu Abs 1: Da es sich bei dem neuen Träger um einen Dreispartenträger handelt, ist klarzustellen, dass der Zusatzbeitrag für Angehörige auch von der Pension einzuheben ist (RV 329 BlgNR 26. GP 30 zum SV-OG).
2) Vgl § 51d ASVG.