B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 255 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 (43. Novelle)
Anmerkungen
1) Zu Abs 2 und 3: Um Kontinuität in der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, wird gesetzlich angeordnet, dass die zum in Geltung stehenden Gesamtverträge und die zum in Geltung stehenden Einzelverträge bis zu neuen Vertragsabschlüssen weitergelten. Ebenso gelten die jeweiligen Satzungen und Krankenordnungen bis zu deren Neubeschluss weiter (RV 329 BlgNR 26. GP 32 zum SV-OG).
2) Zu Abs 4: Leistungen aus der UV für die nach geltender Rechtslage bei der AUVA versicherten Knappen sind ab von der BVAEB zu gewähren. Im Hinblick auf das in der UV geltende Umlageverfahren findet keine Abgeltung der bereits an die AUVA geleisteten Beiträge statt, sondern wird innerhalb der neu geschaffenen Versichertengemeinschaft jährlich ausgeglichen (RV 329 BlgNR 26. GP 32 zum SV-OG).
3) Zu Abs 6 und 7: Zur Wahrung der Interessen der ehemals bei der VAEB versicherten Personen werden Minderheitenrechte normiert. Einerseits darf durch die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft für den Zeitraum von bis zum ein zusätzlicher, nicht stimmberechtigte...