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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 20 Allgemeine Beiträge

Anmerkung

1) Durch die vorgesehenen Bestimmungen wird für denneu aufgenommenen, aktiv erwerbstätigen Versichertenkreis der allgemeine Beitragssatz in der KV nach dem ASVG (7,65 %; Abs 1a) mit der Aufteilung 3,87 % Dienstnehmeranteil, 3,78 % Dienstgeberanteil (§ 22 Abs 1a B-KUVG) übernommen.

Die Bediensteten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau teilen sich in zwei Gruppen. Gruppe A und Gruppe B („Beamte“). Derzeit haben diese Gruppen in der KV unterschiedliche Beitragssätze zu entrichten. Die Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hätte für diese Personen eine Änderung des Beitragssatzes sowie eine Änderung der Aufteilung der Beitragslast zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Folge. Für am bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte soll hinsichtlich des KV-Beitrages keine Änderung eintreten.

In der KV der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen (das sind die vormals im § 472 Abs 1 Z 1 bis 3 ASVG Versicherten) gilt in Übernahme der Regelung des § 472a ASVG ein Beitragssatz von 9,05 % (Abs 1b) mit der Aufteilung 4,75 % Diens...

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