B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 19a Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit
Anmerkung
1) Die Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis 4,00 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der KV nach dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der KV) beträgt (RV 944 BlgNR 22. GP 11 zum SRÄG 2005).