B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 19 Beitragsgrundlage
Anmerkungen
1) Beitragsgrundlage ist bei Beamten ihr monatliches Gehalt einschließlich bestimmter Zulagen, bei den Pensionisten ihre Pensionsleistung. Wie im ASVG sind für Sonderzahlungen Sonderbeiträge zu entrichten. Die Höchstbeitragsgrundlage in der KV entspricht jener nach dem ASVG (Tomandl, Sozialrecht7 Rz 105).
2) Zu Abs 6: Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll im Hinblick auf die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit auf Anregung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nunmehr auch im Bereich des B-KUVG auf die tägliche Beitragsgrundlage abgestellt werden, um eine leichtere Vollziehbarkeit zu gewährleisten. Zudem wird klargestellt, dass als Beitragszeitraum ein stets 30 Tage umfassendes Kalendermonat heranzuziehen ist (RV 329 BlgNR 26. GP 29 f zum SV-OG).
3) Die Höchstbeitragsgrundlage (Abs 6) beträgt für 2023: 5.850,00 € (BGBl II 2022/459).
Entscheidung
1) Das System einer Mehrfachversicherung mit gemeinsamer Höchstbeitragsgrundlage entspricht dem geltenden Recht: Beiträge sind in der gesetzlichen KV nur bis zum Erreichen der – allen SV-Gesetzen gemeinsamen (vgl § 45 Abs 1 ASVG, § 19 Abs 6 B-KUVG, § 25 Abs 5 iVm § 48 GSVG, § 23 Abs 9 BSVG iVm § 48 GSVG, jeweils iVm § 108 Abs 3 ASVG) – Höchstbei...