B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 18 Beitragspflicht
Anmerkung
1) Die Aufbringung der Mittel zur KV der Bundesangestellten wurde bisher in § 488 ASVG geregelt. Diese Vorschriften werden im Wesentlichen in den vorliegenden Entwurf übernommen, wobei die Bestimmungen über die Beitragsgrundlage den geltenden gehalts(pensions)rechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes angepasst wurden (RV 463 BlgNR 11. GP 46).