B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 17 Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die An- und Abmeldung und über die Auskunftspflicht der Dienstgeber und der Leistungsbezieher sowie der meldepflichtigen Stellen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des ASVG (RV 463 BlgNR 11. GP 46).
2) Zu Abs 4: Analog zur Weiterversicherung nach dem GSVG (§ 8) bzw dem BSVG (§ 8) soll aus der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG ausgeschiedenen Personen die Möglichkeit zum Abschluss einer Weiterversicherung in der KV eröffnet werden (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).
3) Vgl § 43 ASVG.