B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 16 Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen
Anmerkungen
1) Meldungen sind unaufgefordert zu erstatten; Auskünfte sind auf Anfrage des Versicherungsträgers zu erteilen (Gruber-Risak in SV-System 1.2.4.1.2.).
2) Vgl § 42 ASVG.
Entscheidung
1) Dem Dienstgeber bleibt es unbenommen, einen Feststellungsbescheid (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG) über den Umfang seiner sich aus § 42 Abs 1 ASVG ergebenden Rechte und Pflichten zu verlangen. Dieses Recht des Dienstgebers wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass es dem Versicherungsträger freisteht, erforderlichenfalls von den Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 ASVG Gebrauch zu machen ().