B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 172 Wirksamkeitsbeginn
Anmerkungen
1) Das B-KUVG ist mit in Kraft getreten (Abs 1).
2) § 171 Abs 3 (nunmehr § 172 Abs 2) enthält hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginnes der UV für die in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Dienstnehmer und für die in § 1 Abs 1 Z 9 bis 12 genannten Personen, soweit für sie eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge in Frage kommt, eine Sonderregelung. Sie soll einerseits den Ländern ausreichend Zeit für die Schaffung einer eigenen Unfallfürsorgeeinrichtung einräumen und andererseits ausschließen, dass nach Errichtung einer solchen Einrichtung die davon erfassten Personen aus der UV des Entwurfes nach kurzer Zeit wieder ausscheiden.
Mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag sollen die Bestimmungen des Vierten Teiles und die ihn ergänzende Bestimmung des § 168 in Kraft treten, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsanstalt ihre Verwaltungstätigkeit nach den im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen sofort aufnehmen kann (RV 463 BlgNR 11. GP 55).