B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 171a Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
Anmerkungen
1) Die Anordnung der (erstinstanzlichen) Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (soweit Angelegenheiten der KV und UV berührt werden: im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit) in Angelegenheiten der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und -zuständigkeit nach dem vorgeschlagenen § 412 ASVG sowie die Anordnung der Beschwerdemöglichkeit an das BVwG nach § 414 ASVG (gegen Bescheide der Versicherungsträger bzw erstinstanzliche Entscheidungen der zuständigen Bundesminister) soll gemeinsam mit der Anordnung der Beschwerdemöglichkeit gegen ministerielle Bescheide in Aufsichtsangelegenheiten nach § 452a ASVG samt Parallelrecht durch die Bestimmung flankiert werden, dass diese Angelegenheiten künftig in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.
Damit wird klargestellt, dass diese Angelegenheiten bereits nach Art 131 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit des BVwG fallen (RV 2195 BlgNR 24. GP 8 zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung, BGBl I 2013/87).
2) Vgl § 545a ASVG.