B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15a Form der Meldungen
Anmerkungen
1) Um den KV-Anspruch der Versicherten möglichst zeitnah abbilden zu können, haben seit der Einführung der e-card kurze Meldewege zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der KV-Träger kann dieser Anforderung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie am ehesten dadurch gerecht werden, dass An-, Ab- und Änderungsmeldungen statt in Papierform im elektronischen Wege übermittelt werden.
Da eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Dienstgeber – im Unterschied zum ASVG – im B-KUVG bis dato noch nicht vorgesehen ist, soll auf Anregung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine dahingehende Verpflichtung nunmehr auch im Bereich des B-KUVG gesetzlich verankert werden.
Des Weiteren soll die im § 34 Abs 2 ASVG verankerte Verpflichtung der Dienstgeber zur elektronischen Übermittlung der Beitragsnachweisungen für den Bereich des B-KUVG – in dem unterschiedliche Einzahlungsfristen bestehen – dahingehend adaptiert werden, dass der Dienstgeber dazu verpflichtet wird, die Gesamtsumme der im Beitragszeitraum anfallenden Beitragsgrundlagen und Beiträge vor der Einzahlung der Beiträge sowie die jeweilige Arbeitsstätte der Dienstnehmer mittels elektronischer Datenfernübertragung zu melden.
Z...