B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 170 Aufhebung der bisherigen Vorschriften
Anmerkung
1) Die mit dem vorliegenden Entwurf vorgesehene Neuregelung der KV öffentlich Bediensteter hat zur Folge, dass alle auf diesem Gebiet bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften aufzuheben sind. Hiebei war jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 seit durch eine Reihe von Sondernormen des ASVG abgeändert wurde. Diese rechtliche Situation macht es notwendig, im gegenständlichen Entwurf lediglich die Aufhebung des BKVG 1937 in der vor dem Inkrafttreten des ASVG geltenden Fassung zu verfügen. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des Bundesgesetzes vom , BGBl Nr 23, mit dem das BKVG 1937 ergänzt wurde. Die Aufhebung dieser während der Geltung des ASVG erlassenen einzigen Novelle zum BKVG 1937 war gleichfalls im Entwurf zu verfügen. Hingegen ist es im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Entwurfes erforderlich, auch die Sondervorschriften des ASVG, die sich auf die Bundesangestellten-Krankenversicherung beziehen, aufzuheben. Die diesbezüglichen Änderungen sind im Entwurf einer 20. Novelle zum ASVG vorgesehen (RV 463 BlgNR 11. GP 55).