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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Anmerkung

1) Vgl § 539 ASVG.

Entscheidungen

1) Die Anwendung des § 539 ASVG setzt – aus bestimmten Tatsachen zu schließende – Umgehungsabsicht voraus ().

2) Die Vereinbarung, dass dem Arbeitnehmer von seinem Entgelt Beiträge zur SV abgezogen werden, die nach dem Gesetz vom Arbeitgeber zu tragen sind (§ 51 Abs 3 ASVG), ist gemäß § 539 ASVG ohne rechtliche Wirkung (9 ObA 5/08p).

3) Eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechts vorgesehen ist, besteht für eine GKK ebenso wenig, wie etwa eine Ermächtigung zum Abschluss von Ratenvereinbarungen oder zum Abschluss von Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil ().

4) Zu beantworten ist hier die Frage, ob es im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung zu einem rechtlich wirksamen Verzicht der GKK auf den gesetzlichen Beitragsgrundlagen entsprechende Beiträge gekommen sein kann. Vereinbarungen der hier in Betracht zu ziehenden Art sind im öffentlichen Recht aber nur wirksam, wenn ihr Abschluss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Im Zusammenhang mit Beitragspflichten sieht das ASVG in manchen Fällen die Mögli...

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