B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 168a Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung
Anmerkungen
1) Grundsätzlich kann für das Überleitungsregime für die Zusammenführung der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) auf das zu den § 538t bis 538w ASVG Gesagte verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei, dass in der BVAEB unterschiedliche Versichertengruppen zusammengeführt werden, was in den Überleitungsgremien entsprechend abzubilden ist (RV 329 BlgNR 26. GP 32 zum SV-OG).
2) Vgl § 538t ASVG.