B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 168
Anmerkung
1) Die Durchführung der im vorliegenden Entwurf geregelten Versicherungen soll der bestehenden Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten übertragen werden. Ihre Umbenennung in Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter war deswegen erforderlich, weil sie Träger zweier Versicherungen, der KV und UV, ist. Da es sich bei der künftigen Versicherungsanstalt nicht um einen Rechtsnachfolger, sondern um die schon bestehende Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten handelt, die einen neuen Namen erhält, konnten die bestehenden Verwaltungskörper bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, das ist bis zum , als Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Amt belassen werden. Es war lediglich vorzukehren, dass die Zahl der Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern auf das in den § 139 bis 141 vorgesehene Ausmaß, das der Erweiterung des Aufgabenbereiches der Anstalt um die UV Rechnung trägt, ergänzt wird (RV 463 BlgNR 11. GP 54).