B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Meldung der Leistungsempfänger
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die An- und Abmeldung und über die Auskunftspflicht der Dienstgeber und der Leistungsbezieher sowie der meldepflichtigen Stellen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des ASVG (RV 463 BlgNR 11. GP 46).
2) Vgl § 40 ASVG.