B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 163 Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen Personalausschüsse
Anmerkung
1) § 163 nimmt auf die gesetzliche Vertretung des Personals Bezug und verweist auf die provisorischen Personalausschüsse. Obwohl das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBI 1967/133, bereits in Kraft ist, kann eine Personalvertretung erst nach Durchführung der vorgesehenen Wahl errichtet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheint es notwendig, im Wege des Übergangsrechtes den Mitgliedern der derzeit bestehenden Personalausschüsse, die mit den Aufgaben der Personalvertretung provisorisch betraut sind, den Schutz der UV in gleicher Weise wie den Mitgliedern der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Personalvertretungen einzuräumen. Das gleiche soll auch bezüglich einer Teilnahme an einer von den bestehenden Personalausschüssen einberufenen Versammlung (§ 91 Abs 1 Z 1) gelten (RV 463 BlgNR 11. GP 54).