B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 161 Aufkündigung von Versicherungsverträgen
Anmerkung
1) Diese Regelung entspricht den gleichartigen Regelungen, die bei Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherungsgesetzes für die Auflösung von Privatversicherungsverträgen getroffen wurden. Die Bestimmung, wonach das Recht der Aufkündigung auch Dienstgebern in Bezug auf Versicherungsverträge zugunsten ihrer Dienstnehmer zusteht, geht darauf zurück, dass das Bundesministerium für Unterricht namens des Bundes für Hochschulassistenten, die bisher keiner gesetzlichen UV-Pflicht unterlagen, private Unfallversicherungen abgeschlossen hat (RV 463 BlgNR 11. GP 54).