B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 160 Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung
Anmerkung
1) Durch die Bestimmung des § 1 des Entwurfes wird der Kreis der in der KV pflichtversicherten Personen (gegenüber dem BKVG 1937) neu umschrieben. Bei dieser Neuabgrenzung des Versichertenkreises könnte insbesondere im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit der geltenden Regelung der Fall eintreten, dass Personen, die nach bisherigem Recht einen Krankenschutz hätten, diesen verlieren. Mit der vorliegenden Übergangsbestimmung sollen solche Härten beim Übergang zum neuen Recht ausgeschlossen werden. § 160 Abs 2 steht mit der Verordnungsermächtigung des § 4 im Zusammenhang (RV 463 BlgNR 11. GP 53 f).