B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 Meldung über die Bezieher/innen von Pensionsleistungen und ausländischen Renten
Anmerkung
1) Zu Abs 1: Die getroffenen Regelungen nehmen Anpassungen des Dienstgeberbegriffes nach dem B-KUVG an den neu aufgenommenen Versichertenkreis bzw eine Adaptierung der für die Dienstgeber bestehenden Meldeverpflichtungen vor (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).