B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 159g Umsetzung von Unionsrecht
Anmerkungen
1) Hauptzielsetzung des vorliegenden Entwurfes ist die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr L 88 vom S 45. Nach Art 21 der Richtlinie 2011/24/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum umzusetzen.
Die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU für den Bereich der SV erfolgt aufgrund des einschlägigen thematischen Bezuges im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG), BGBl 1994/154; die Umsetzung der Bestimmungen über die Nationale Kontaktstelle (Art 6 der Richtlinie) erfolgt im Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl I 2006/132.
Der Entwurf weist folgende Regelungsschwerpunkte auf:
Nach Art 8 der Richtlinie 2011/24/EU kann der Versicherungsmitgliedstaat für bestimmte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen ein System der Vorabgenehmigung für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung vorsehen. Dieses Vorabgenehmigungssystem einschließlich der Kriter...