B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 159e Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 22b)
Anmerkungen
1) Die österreichischen SV-Träger verfügen nur eingeschränkt über Informationen über die in Betracht kommenden ausländischen Rentenbezüge – und zwar nur in jenen Fällen, in denen dies für die Leistung von Ausgleichszulagen relevant war. War dies nicht der Fall, wurden bisher – mangels Bedarfes – keine Aufzeichnungen darüber geführt. Da die Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit im Ausland vorlag, jedoch auch steuerlich relevant sein kann, könnten entsprechende Aufzeichnungen bei der Finanzverwaltung vorhanden sein, die in Hinkunft auch der SV zur Verfügung stehen sollen. Damit können auch Parallelerhebungen vermieden werden.
Die Abgabenbehörden des Bundes haben den SV-Trägern aus den bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die gegenwärtig ausländische Renten beziehen oder solche in der Vergangenheit bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines KV-Trägers haben, neben den persönlichen Daten (Abs 1 Z 1) auch Daten über die Art und die Höhe ausländischer Rentenbezüge (Abs 1 Z 2) zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist auf aus den Steuererklärungen ableitbare und dahe...