B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 159d Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
Anmerkungen
1) Umfang der Datenübermittlung durch die Finanzbehörden: Hinsichtlich der zu übermittelnden Daten wird festgehalten, dass durch die Bekanntgabe der Daten des Beziehers der Familienbeihilfe, also des Anspruchsberechtigten, die Zuordnung des Kindes, für das Familienbeihilfe bezogen wird, zum Versicherten oder Pensionisten, der neben dem Bezug der Familienbeihilfe auch Ansprüche aus der SV für sich oder für das Kind hat, erleichtert werden soll (362/A 18. GP 15 zum SRÄG 1992).
2) Vgl § 459b ASVG.