B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Dienstgeber
Anmerkungen
1) Zu Abs 1 Z 2a, 4 und 6: Die getroffenen Regelungen nehmen Anpassungen des Dienstgeberbegriffes nach dem B-KUVG an den neu aufgenommenen Versichertenkreis bzw eine Adaptierung der für die Dienstgeber bestehenden Meldeverpflichtungen vor (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).
2) Vgl § 35 ASVG: Als Dienstgeber gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist (Abs 1).