B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 159 Bedienstete
Anmerkungen
1) Die leitenden Angestellten und die leitenden Ärzte der im § 427 Abs 1 Z 1 bis 4 ASVG genannten Versicherungsträger sowie deren ständige Stellvertreter sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam (§ 460 Abs 3a ASVG).
2) Vgl § 460 ASVG.
Entscheidungen
1) Nach § 460 ASVG werden die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der SV-Träger durch privatrechtliche Verträge geregelt. Wie der VfGH im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung schon in seinem Beschluss VfSlg 4367/1963 betont hat, ist das zwischen dem SV-Träger und den Bediensteten bestehende Dienstverhältnis kein öffentlich-rechtliches; die Organe des SV-Trägers sind in diesen Angelegenheiten daher nicht als Behörden tätig.
An dieser Auffassung, die insb für die pensionsrechtlichen Beziehungen zwischen dem SV-Träger und seinen aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten zutrifft, hält der VfGH fest. Von ihr ausgehend, ist nach der Lage dieses Falles noch anzumerken, dass die keineswegs als Bescheid bezeichnete bekämpfte Erledigung keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt für die Annahme liefe...