B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 157a Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Anmerkungen
1) Es wird ausdrücklich normiert, dass die Anrufung des BVwG künftig auch in allen Angelegenheiten der Aufsicht, in denen die Aufsichtsbehörde bescheidmäßig entscheidet (oder zu entscheiden hätte), den betroffenen Versicherungsträgern und dem Hauptverband offen steht (RV 2195 BlgNR 24. GP 8 zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung, BGBl I 2013/87).
2) Vgl § 452a ASVG.