B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 157 Kosten der Aufsicht
Anmerkungen
1) Die Festsetzung der periodisch anfallenden pauschalen Aufsichtsgebühr hat in einem an den Versicherungsträger (Dachverband) ergehenden Bescheid zu erfolgen (Frank in SV-Komm § 452 ASVG Rz 3).
2) Vgl § 452 ASVG.