B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 156 Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung
Anmerkungen
1) Zu Abs 2: Zur Sicherung der kontinuierlichen Abwicklung der Versicherungsgeschäfte im Interesse der Versicherten werden als Ergänzung des bisher geltenden Rechtes die Bestimmungen über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter auch für den Fall als anwendbar erklärt, dass ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt (RV 599 BlgNR 7. GP 124).
2) Vgl § 451 ASVG.