B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 155 Aufgaben der Aufsicht
Anmerkungen
1) Zur Klarstellung vieler Zweifelsfälle in der Vergangenheit, wie weit die Zweckmäßigkeitsprüfung der Aufsichtsbehörde gehen darf (sie soll sich zum Schutz der Selbstverwaltung laut Judikatur auf wichtige Fragen beschränken), soll nunmehr normiert werden, dass die Aufsichtsbehörde und das Finanzressort jedenfalls in gesetzlich demonstrativ aufgezählten wichtigen Fragen die Prüfung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vornehmen können. Bei Verstoß gegen diese Gebote in wichtigen Fragen sind daher die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Finanzressorts befugt, in den Sitzungen der Gremien Einspruch gegen die entsprechenden Beschlüsse (mit Sistierung des Vollzugs und nachfolgender Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde) zu erheben (§ 448 Abs 4 ASVG).
Bei den erwähnten wichtigen Fragen (Abs 2) handelt es sich um die Einhaltung der vom Dachverband iSd Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele, weiters um Maßnahmen, die Auswirkungen auf eine nachhaltig ausgeglichene Gebarung des jeweiligen Versicherungsträgers (bzw des Dachverbandes) haben, sowie Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen im Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines oder mehrerer ...