B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 154 Aufsichtsbehörde
Anmerkungen
1) Die Aufsicht über die neue Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach den § 154 ff B-KUVG folgt den Regelungen der § 448 ff ASVG in der Entwurfsfassung ohne nennenswerte Abweichungen. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen (RV 329 BlgNR 26. GP 32 zum SV-OG).
2) Zur Klarstellung vieler Zweifelsfälle in der Vergangenheit, wie weit die Zweckmäßigkeitsprüfung der Aufsichtsbehörde gehen darf (sie soll sich zum Schutz der Selbstverwaltung laut Judikatur auf wichtige Fragen beschränken), soll nunmehr normiert werden, dass die Aufsichtsbehörde und das Finanzressort jedenfalls in gesetzlich demonstrativ aufgezählten wichtigen Fragen die Prüfung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vornehmen können. Bei Verstoß gegen diese Gebote in wichtigen Fragen sind daher die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Finanzressorts befugt, in den Sitzungen der Gremien Einspruch gegen die entsprechenden Beschlüsse (mit Sistierung des Vollzugs und nachfolgender Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde) zu erheben (§ 448 Abs 4 ASVG; § 154 Abs 3 B-KUVG).
Darüber hinaus sind in § 448 Abs 3 ASVG (§ 154 Abs 2 B-KUVG) Anpassungen der Aufwandsentschädigungen für die Vertreter der A...