B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 153a Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
Anmerkungen
1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen (Genehmigungsvorbehalt).
2) Vgl § 446a ASVG.