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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 153 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Anmerkungen

1) Zu Abs 1a und 2a: Auch vermögensrechtlich bedeutsame Bestandverträge, die von den Versicherungsträgern abgeschlossen werden, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (AB 111 BlgNR 22. GP 21 zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71).

2) Vgl § 447 ASVG.

Entscheidungen

1) § 447 Abs 1 (StF) ASVG normiert keine bloße Informationsobliegenheit. Eine durch die erforderlichen Genehmigungen (Bundesministerium für Soziale Verwaltung und Bundesministerium für Finanzen) nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diese daher nicht (RS0014712).

2) Ist ein Vertreter der Aufsichtsbehörde bei einer Sitzung des Verwaltungsausschusses des Vorstandes eines Verwaltungskörpers anwesend, ohne dabei eine Erklärung abzugeben, dann ist in diesem Verhalten keine Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu erblicken (RS0014574).

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