B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 152 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
Anmerkungen
1) Die vorgeschlagenen Änderungen basieren auf Anregungen des Rechnungshofes und des Hauptverbandes der österreichischen SV-Träger.
Die bisher geltenden Bestimmungen über die Vermögensanlage durch die Versicherungsträger und den Hauptverband sollen dahingehend reformiert werden, das Ziel einer zinsbringenden Veranlagung um die Ziele der Anlagesicherheit und der Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität zu ergänzen sowie Kriterien für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung zu definieren (RV 900 BlgNR 25. GP 9 zum SRÄG 2015).
2) In den maßgeblichen Materiengesetzen wird klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot auch im Bereich der SV sinngemäß anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der SV-Träger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die in den Materiengesetzen schon bisher enthaltenen strengen Veranlagungsbestimmungen gelten unbeschadet des Verweises auf den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung für Veranlagungen der SV-Träger unverändert weiter. Die Gr...