B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 151a Gebarungsaufzeichnungen
Anmerkung
1) Bestimmte Bedienstete der Wiener Linien GmbH & Co KG sind ab bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach § 1 Abs 1 Z 37 B-KUVG nach den für Vertragsbedienstete geltenden Vorschriften krankenversichert. Diese sind daher auch in den Gebarungsaufzeichnungen der Gruppe der öffentlich Bediensteten zuzuordnen. In der PV und UV sollen sie der versicherungs- und leistungsrechtlichen Zuordnung entsprechend bei den Eisenbahnbediensteten bleiben (AB 413 BlgNR 26. GP 8 zum SV-OG).