B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 151 Rechnungsabschluss und Nachweisungen
Anmerkungen
1) Der Umstand, dass der Jahresbericht nach Weisungen des Sozialressorts zu veröffentlichen ist, legt lediglich das Prozedere fest, wie diese Veröffentlichung zu erfolgen hat, stellt aber keinen Eingriff in den Inhalt dieser Berichte dar, die weiterhin ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltung zu erstellen sind und inhaltlich von diesen Weisungen nicht tangiert werden (RV 329 BlgNR 26. GP 18 zum SV-OG).
2) Vgl § 444 ASVG.
Entscheidung
1) Die „Zielsteuerung-Sozialversicherung“ nach § 441f ASVG ist nicht dem übertragenen Wirkungsbereich der SV-Träger bzw des Dachverbandes zugewiesen und folglich in deren eigenem Wirkungsbereich. Art 120b Abs 1 B-VG schließt staatliche Weisungen an (sonstige) Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Aufgaben ihres eigenen Wirkungsbereiches aus. Die Weisungsbindung durch die Wortfolge „entsprechend den Weisungen nach § 444 Abs 5“ in § 441f Abs 1 zweiter Satz sowie die Weisungsbefugnis in § 444 Abs 5 Z 3 ASVG samt der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende letzte Satz in § 444 Abs 5 leg cit sind daher als verfassungswidrig aufzuheben ( ua).