B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 12 Meldung von Änderungen
Anmerkungen
1) Auf Grund der Schaffung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ist eine Anpassung der Bestimmung über die Meldungen von Änderungen während des aufrechten Bestandes einer Pflichtversicherung in § 34 Abs 1 ASVG vorzunehmen. So sind zB Meldungen von Änderungen der Beitragsgrundlage und von Unterbrechungen und Wiedereintritt des Entgeltanspruches in Zukunft in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung vorzunehmen.
Da alle diese entgeltbezogenen Änderungen nunmehr in die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen einfließen, kann deren separate Meldung unterbleiben. Aus diesem Grund wird auch in § 34 Abs 1 ASVG (und in gleicher Weise in § 12 Abs 1 B-KUVG) festgelegt, dass Änderungen im Beschäftigungsverhältnis nur dann innerhalb von sieben Tagen zu melden sind, wenn diese Änderungen nicht ohnehin Teil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind. So ist nach wie vor etwa der Wechsel ins neue Abfertigungssystem des BMSVG vom Dienstgeber gesondert zu melden.
Die monatlichen Beitragsgrundlagen sind nach § 34 Abs 2 ASVG bzw § 12 Abs 2 B-KUVG auf elektronischem Weg zu melden, und zwar grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats. Werden die aktuellen Beitragsgrundlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vo...