B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 144 Sitzungen
Anmerkungen
1) In den Verwaltungskörpern der AUVA, der SVS und der BVAEB (§ 144 Abs 3 B-KUVG) kommt dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zu (Leitl-Staudinger in SV-System 4.5.2.F).
2) Vgl § 435 ASVG.