B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 142 Aufgaben der Hauptversammlung
Anmerkungen
1) Dieser Selbstverwaltungskörper hat die Aufgabe, das Budget und den Jahresabschluss, die Satzung und die Krankenordnung zu beschließen sowie die Entlastung des Verwaltungsrates vorzunehmen. Mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses, der einen Teil des Jahresabschlusses bildet, hat die Hauptversammlung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu beauftragen (vgl Abs 2). Die Hauptversammlung muss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten (RV 329 BlgNR 26. GP 17 zum SV-OG).
2) Vgl § 433 ASVG.