B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 141 Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung der Versicherungsanstalt
Anmerkungen
1) Dem Verwaltungsrat obliegt nach § 432 ASVG (§ 141 B-KUVG) die gesamte Geschäftsführung, soweit einzelne Angelegenheiten nicht durch Gesetz einem anderen Gremium zugewiesen sind, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers.
Neben der Delegation einzelner Aufgaben an den Obmann (nach B-KUVG auch dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses) kann der Verwaltungsrat bestimmte laufende Angelegenheiten dem Büro übertragen. Diese Delegationen sind im Anhang zur Geschäftsordnung festzuschreiben.
Nach der demonstrativen Aufzählung des § 432 Abs 1 ASVG sind dem Büro tunlichst laufende Verwaltungsgeschäfte mit einem Volumen von weniger als dem Eineinhalbfachen des Schwellenwertes für Dienstleistungen nach dem Bundesvergabegesetz (das sind nach der Kundmachung BGBl II 2017/411 im Jahr 2018 144.000 €), Personalangelegenheiten, die nicht den (bereichs)leitenden und höheren Dienst betreffen, weiters Leistungsangelegenheiten (nach Richtlinien des Verwaltungsrates) sowie die Vertretung des Trägers nach außen in den genannten Angelegenheiten zu übertragen. Das Büro hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich im Nachhinein über die laufen...