B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 139 Vorsitz in den Verwaltungskörpern
Anmerkungen
1) Die Wahl des Obmannes/der Obfrau erfolgt wie bisher für die gesamte Amtsdauer; Gleiches gilt für die Vorsitzenden der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse. Es erfolgt also keine Rotation in der Vorsitzführung (RV 329 BlgNR 26. GP 32 zum SV-OG).
2) Vgl § 430 ASVG.