B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 137 Amtsdauer
Anmerkung
1) Vgl § 425 ASVG.
Entscheidung
1) Es besteht kein Zweifel daran, dass das Mitglied eines Verwaltungskörpers auch nach Erlöschen der Amtsdauer des Verwaltungskörpers während der Weiterführung der Geschäfte bis zur Einrichtung des neuen Verwaltungskörpers iSd § 425 ASVG weiterhin „sein Amt“ ausübt ().