B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 11 An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die An- und Abmeldung und über die Auskunftspflicht der Dienstgeber und der Leistungsbezieher sowie der meldepflichtigen Stellen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des ASVG. Da sich die Versicherungspflicht nach dem Entwurf nicht nur auf Dienstnehmer, sondern zB auch auf Träger öffentlicher Funktionen und auf Ruhe(Versorgungs)genussbezieher erstreckt, wird gesondert angeführt, welche Körperschaft oder Einrichtung jeweils als Dienstgeber zu gelten hat (RV 463 BlgNR 11. GP 46).
2) Die Meldebestimmung ist dem § 33 ASVG nachgebildet. Die in zwei Schritten erfolgende Anmeldung vor Arbeitsantritt (siehe § 33 Abs 1a ASVG) ist nur auf den neu in das B-KUVG übernommenen Versichertenkreis anzuwenden, für den bisher im B-KUVG verankerten Versichertenkreis ist diese Form der Anmeldung nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der Meldung von Änderungen durch den Dienstgeber werden die Bestimmungen des ASVG für den neuen Versichertenkreis (§ 34 ASVG) übernommen (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).