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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 135 Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Anmerkungen

1) Zu Abs 1 Z 6: Der Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter soll aus praktischen Gründen nicht schon vor der Entsendung, sondern binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Entsendung nachzuweisen sein.

Nach geltender Rechtslage können nur jene Personen in das Amt eines Versicherungsvertreters entsendet werden, die bereits vor der Entsendung ihre fachliche Eignung durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter nachgewiesen haben.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass kaum eine Person dieses Erfordernis erfüllt.

Auch hat sich herausgestellt, dass wenige Personen bereit sind, sich als „potentielle Reserve“ zur Verfügung zu stellen und die erforderliche vom Dachverband durchzuführende Informationsveranstaltung zu besuchen, ohne zu wissen, ob bzw wann sie als Versicherungsvertreter tatsächlich entsendet werden.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Nachweis des Besuches der einschlägigen Informationsveranstaltung innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung erb...

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