B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 132 Versicherungsvertreter/innen
Anmerkung
1) Vgl § 420 ASVG: Wie bisher werden die Gremien der Selbstverwaltung nach § 420 ASVG aus Vertretern der bei den einzelnen Trägern pflichtversicherten Dienstnehmer und ihren Dienstgebern gebildet (Versicherungsvertreter).
Weiterhin können nur Personen als Versicherungsvertreter entsendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sein und müssen zum Zeitpunkt ihrer Entsendung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Nahebeziehung zu dem Versicherungsträger (als Versicherte oder Dienstgeber solcher Versicherter) aufweisen, sofern sie nicht Bevollmächtigte der Dienstgeber, Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder Funktionäre bzw Bedienstete einer (öffentlich-rechtlichen) beruflichen Vertretung sind (§ 420 Abs 1 bis 3 ASVG).
Bestimmte Personen sind ausdrücklich vom Amt des Versicherungsvertreters ausgeschlossen (vgl § 420 Abs 6 ASVG): So sind weiterhin Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes ebenso von der Entsendung ausgeschlossen wie Personen, die in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband stehen (berufliche...