B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 131 Haupt-, Landes- und Außenstellen
Anmerkungen
1) Bezüglich der Verwaltungsstellen ist in § 131 B-KUVG entsprechend dem geltenden Recht geregelt, dass für die neue Versicherungsanstalt eine Hauptstelle und Landesstellen einzurichten sind, und zwar eine für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und jeweils eine für die übrigen Bundesländer (RV 329 BlgNR 26. GP 31 zum SV-OG).
2) Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau soll in gleicher Weise wie den Versicherungsträgern nach dem ASVG die Möglichkeit eingeräumt werden, zum Zweck der Versicherten- bzw Dienstgebernähe Außenstellen einzurichten (vgl § 418 Abs 5 ASVG; AB 413 BlgNR 26. GP 8 zum SV-OG).
3) Vgl § 418 ASVG.
Entscheidungen
1) Partei im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist ausschließlich der jeweilige Versicherungsträger, nicht aber dessen Hauptstellen oder Landesstellen (RS0083753).
2) Die Landesstellen besitzen keine Rechtspersönlichkeit (RS0085619).