B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 130 Verwaltungskörper
Anmerkungen
1) Anstelle der bisherigen Selbstverwaltungsgremien Vorstand, Kontrollversammlung und Generalversammlung liegt künftig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Selbstverwaltung bei einem einzigen Organ, nämlich dem Verwaltungsrat (RV 329 BlgNR 26. GP 15 zum SV-OG).
2) Vgl § 419 ASVG.