B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 129
Anmerkungen
1) Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der UV öffentlich Bediensteter – ausgenommen berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 88 Z 1 lit b) – ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen (Z 1).
2) Zu Z 2: Da die optionale Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der SV auf bestimmte Fragen des Verfahrens in Verwaltungssachen nach dem ASVG eingeschränkt sein soll, sind die generellen Verweisungsnormen in den übrigen SV-Gesetzen betreffend das Verfahrensrecht entsprechend anzupassen. Es soll daher normiert werden, dass die einschlägige ASVG-Regelung im Bereich des GSVG, BSVG, B-KUVG und NVG 1972 nicht anzuwenden ist (AB 2508 BlgNR 24. GP 6 zum 2. SVÄG 2013).
Entscheidungen
1) Im Bereich des B-KUVG kann der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der KV für den Angehörigen beanspruchen. Die sich für ihn aus einer Nichtgewährung allenfalls ergebenden Rückwirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht vermögen eine solche Anspruchsberechtigung nicht zu begründen (Hinweis VfSlg 8684). Demnach kommt die Antragsberechtigung na...