B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 128
Anmerkungen
1) Hinsichtlich der Regelungen über die Beziehungen zu den Vertragspartnern und über das Verfahren, bezüglich derer in der KV der Bundesangestellten durch § 480 ASVG die einschlägigen Bestimmungen des ASVG für anwendbar erklärt wurden, beschreitet der Entwurf denselben Weg. Für beide Rechtsgebiete gelten mit den notwendigen Maßgaben die Vorschriften des Sechsten bzw des Siebenten Teiles des ASVG. Dadurch wird der Text des vorliegenden Entwurfes von bloßen Wiederholungen der entsprechenden Vorschriften des ASVG entlastet und leichter überschaubar (RV 463 BlgNR 11. GP 53).
2) Vgl § 338 ff ASVG.
Entscheidungen
1) Die Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist Teil des zwischen der Ärztekammer für Tirol und dem Hauptverband der österreichischen SV-Träger abgeschlossenen Gesamtvertrages. Gemäß § 338 ff ASVG sind Gesamtverträge privatrechtliche Verträge, die nicht als Rechtsverordnungen iSd Art 139 B-VG qualifiziert werden können (; V 50/96).
2) Die Beziehungen der Träger der SV zu freiberuflich tätigen Ärzten werden gemäß § 338 Abs 1 ASVG durch privatrechtliche Verträge geregelt. Hierbei handelt es sich um dem Kernbereich der „civil rights“ zuzurechnende zivilrechtliche Ansprüche und Verp...