B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 127a Sonderbestimmungen über Schadenersatz und Haftung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten
Anmerkung
1) Da im B-KUVG kein Dienstgeberhaftungsprivileg vorgesehen ist, wird hinsichtlich der neu aufgenommenen Versicherten auf die entsprechenden Bestimmungen im ASVG verwiesen. Damit ist sichergestellt, dass der Dienstgeber diesen Versicherten nur dann für einen diesen entstandenen Schaden haftet, wenn er den Unfall bzw die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Vom Haftungsausschluss umfasst sind auch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Dienstgebers sowie Aufseher im Betrieb (RV 329 BlgNR 26. GP 28 f zum SV-OG).