B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 127 Verjährung der Ersatzansprüche
Anmerkungen
1) Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Ist dem Geschädigten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so erlischt das Klagerecht nach dreißig Jahren (§ 1489 ABGB).
2) Vgl § 337 ASVG.